In Deutschland ist die Handhabung des Warndreiecks weitgehend geregelt, aber es gibt keine festen Vorschriften zum Aufstellen des Dreiecks, lediglich Empfehlungen von Automobilclubs.
Auf der Autobahn sollte das Warndreieck 150 bis 200 Meter vor der Gefahrenstelle aufgestellt werden, auf Landstraßen etwa 100 Meter und innerorts 50 Meter.
Betrachtet man den Anhalteweg eines Fahrzeugs, das mit 100 km/h fährt (ca. 130 Meter), und eines mit 200 km/h (ca. 460 Meter), stellt man fest, dass der Anhalteweg erheblich variieren kann. Der Anhalteweg bei 130 km/h wurde wie folgt berechnet: ((130 km/h / 10) x 3) + (130 km/h / 10) x (130 km/h / 10) = 208 Meter.
Das Warndreieck ist in den meisten Kraftfahrzeugen gesetzlich vorgeschrieben. Fehlt es bei einer Kontrolle, kann das eine Geldbuße von 30 Euro nach sich ziehen.
Sollte das Warndreieck in einer Kurve aufgestellt werden, empfiehlt es sich, das Warndreieck vor der Kurve zu platzieren.
Neben Warndreiecken gibt es auch Warnleuchten, die meist in Verbindung mit einem Arbeitsscheinwerfer eingesetzt werden. Diese sind für Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr verpflichtend. Auch für das Aufstellen von Warnleuchten gibt es keine festen Regeln, jedoch hat sich als sinnvoll erwiesen, die Warnleuchte in unmittelbarer Nähe des Warndreiecks zu platzieren.
Ich selbst nutze zusätzlich Faltleitkegel, die denen auf Baustellen ähnlich sind. Mit drei dieser Kegel lässt sich eine ganze Spur absperren, sodass andere Verkehrsteilnehmer die Gefahrenstelle rechtzeitig erkennen.
Rundumkennleuchten können ebenfalls zur Absicherung verwendet werden. Wichtig dabei ist, dass sie weder blau noch gelb sind. Blaue Rundumkennleuchten sind ausschließlich den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorbehalten, und deren Einsatz ohne entsprechende Berechtigung kann zu einer Ordnungswidrigkeitenanzeige und einer Strafe von 35 Euro führen. Gelbe Rundumleuchten sind für Pannenhilfsfahrzeuge und Fahrzeuge zur Straßenunterhaltung vorgesehen, während rote Rundumleuchten bei Einsatzleitfahrzeugen zum Einsatz kommen. Eine grüne Rundumkennleuchte darf im Straßenverkehr nicht verwendet werden, da sie in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht erwähnt wird.
Zur Absicherung von Unfallstellen ist es am besten, die Warnblinkanlage des eigenen Fahrzeugs zu nutzen, zusätzlich eine fahrzeugunabhängige Warnlampe sowie Warndreiecke einzusetzen.